Fellowships für Innovationen in der digitalen Hochschullehre Thüringen

Fragen und Antworten

zur gemeinsamen Programmlinie des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und des Stifterverbandes – Ausschreibung 2024

 

Fragen zur Programmlinie

Welche Fellowships schreiben das Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und der Stifterverband aus?
Die Programmpartner schreiben für Lehrende, die an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft des Freistaats Thüringen tätig sind, Fellowships für Innovationen in der digitalen Hochschullehre aus. Die Förderung kann als Fellowship an einzelne Lehrende oder im Rahmen von Tandem-Fellowships an Lehrende vergeben werden, die mit einer Hochschuldidaktikerin bzw. einem Hochschuldidaktiker oder einer Lehr-/Lernforscherin bzw. einem Lehr-/Lernforscher oder mit einer bzw. einem Lehrenden aus einem anderen Studienfach oder einer anderen Hochschule in staatlicher Trägerschaft des Freistaats Thüringen kooperieren. 

Wie viele Fellowships werden vergeben?
Es können bis zu zehn Fellowships vergeben werden. Wie viele es tatsächlich sind, hängt von der Entscheidung der Jury ab. Eine Vorfestlegung gibt es nicht.

Welche Stelle innerhalb der Hochschule erhält – im Fall einer Bewilligung des Antrags – die Fördermittel? 
Die Information über Förderung bzw. Nicht-Förderung an alle Antragstellerinnen und Antragsteller erfolgt durch den Stifterverband. Die Fördermittel des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft werden der Hochschule mit einem Bewilligungsschreiben zugewiesen (pro Hochschule ein Bewilligungsschreiben, auch bei mehreren Bewilligungen). Die Hochschulen verfügen in der Regel über jeweilige interne Kostenstellen für die Fellows, so dass diese während des Fellowships auf die Fördermittel zugreifen können.

Wie hoch ist die finanzielle Förderung im Rahmen eines Fellowships?  
Jedes Fellowship umfasst bis zu 50.000 Euro. Die Partner bzw. Partnerinnen eines Tandem-Fellowships teilen sich somit die Fördersumme von 50.000 Euro.

Wann kann die Förderung frühestens beginnen?
Die Förderung soll frühestens am 1. Oktober 2024 beginnen.

Wie lang kann der beantragte Förderzeitraum sein?
Der Förderzeitraum bestimmt sich individuell nach dem Arbeitsplan des Projektes und endet spätestens zum 31. Dezember 2025.

Bis wann ist mit einer Förderentscheidung zu rechnen?
Mitte Juli 2024 entscheidet eine Jury, die mit Lehrenden und Studierenden verschiedener Fachrichtungen und Expertinnen und Experten für digitale Hochschullehre besetzt ist, über die Auswahl der Fellows. Alle Antragstellerinnen und Antragssteller werden zeitnah über die Entscheidung informiert.

 

Fragen zur Antragsberechtigung

Wer darf sich bewerben?
Bewerben können sich Lehrende aller Disziplinen, die an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft des Freistaats Thüringen tätig sind. Ausgenommen sind Doktorandinnen und Doktoranden ohne Lehrverpflichtung und Lehrbeauftragte.

Dürfen sich Personen von privaten oder kirchlichen Hochschulen bewerben?
Nein. Es sind nur Personen antragsberechtigt, die an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft des Landes Thüringen tätig sind.

Kann ich als (ehemaliger) Fellow des Stifterverbandes erneut einen (weiteren) Antrag stellen?
Ja, das ist möglich. Es muss sich jedoch um ein neues Vorhaben handeln.

Sind mehrere Anträge pro Hochschule zulässig?
Ja, mehrere Anträge aus einer Hochschule sind zulässig. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass hochschulintern keine kompetitive Vorauswahl getroffen wird.

Ist die Vergabe mehrerer Fellowships für ein einzelnes Entwicklungsvorhaben möglich?
Die Vergabe mehrerer Fellowships für ein einzelnes Entwicklungsvorhaben bzw. dessen Fortsetzung ist ausgeschlossen.

 

Fragen zur Antragstellung

Wie und wo werden die Bewerbungsunterlagen eingereicht?
Wir bitten die Hochschulen, die Antragsunterlagen per E-Mail bis zum 15. Mai 2024 an fellowships@stifterverband.de zu übermitteln.

In welcher Sprache soll der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag ist in deutscher Sprache einzureichen.

Welche Unterlagen müssen für ein Fellowship eingereicht werden?
Wir benötigen neben dem Antrag (PDF) ...
●  das vollständig ausgefüllte Deckblatt (PDF-Datei)
●  einen Arbeitsplan, aus dem die zeitliche Durchführung des Projekts ersichtlich ist (PDF-Datei)
●  einen Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, wofür die beantragten Mittel eingesetzt werden sollen (PDF-Datei)
●  eine publikationsfähige Kurzbeschreibung des geplanten Entwicklungsvorhabens (maximal 1.000 Zeichen, Word-Datei)
●  den Lebenslauf des Fellowship-Bewerbers bzw. der Fellowship-Bewerberin (PDF-Datei).
Bitte übermitteln Sie nur die Kurzbeschreibung als Word-Dokument. Alle anderen Anlagen (Deckblatt, Arbeits- und Finanzplan sowie Lebenslauf) sind als ein zusammenhängendes PDF-Dokument einzureichen.

Wie umfangreich sollte der Antrag (ohne Anlagen) sein?
Bitte beschreiben und begründen Sie das geplante Entwicklungsvorhaben auf maximal zehn Seiten (Schriftgröße mindestens: Arial 12pt, Zeilenabstand mindestens 18pt) anhand der in der Ausschreibung genannten Leitfragen.

Müssen alle Leitfragen des Antrags getrennt voneinander (in einer "Frage-Antwort"-Struktur) beantwortet werden?
Nein, die Beantwortung aller Leitfragen muss sich zwar aus dem Antrag ergeben, es ist jedoch nicht notwendig, jede Frage getrennt voneinander zu beantworten. Solange aus dem Antrag ersichtlich wird, dass die Antragsstellenden alle Leitfragen für das Verfassen Ihres Antrags berücksichtigt haben – beispielsweise auch in einer Querverbindung zwischen zwei oder mehreren Leitfragen  –, ist dies ausreichend und wird von der Jury entsprechend eingeordnet.

Muss sich die Darstellung der Personalmittel im Finanzierungsplan an bestehenden Personalmittelsätzen (zum Beispiel der Deutschen Forschungsgemeinschaft) orientieren?
Da das Programm aus Mitteln des Landes Thüringen finanziert wird, müssen sich die geplanten Personalkosten im Finanzierungsplan an den Personalkostensätzen des Thüringer Landeshaushalts orientieren. Die jeweiligen Sätze können bei den Hochschulen erfragt werden.

Handelt es sich im Falle einer Förderung um ein wirtschaftliches Projekt? Können im Finanzplan ein Gemeinkostenzuschlag und die Umsatzsteuer mitkalkuliert werden?
Im Fall einer Förderung handelt es sich um ein Förderprojekt zugunsten der Weiterentwicklung der Lehre, nicht um ein wirtschaftliches Projekt. Von daher ist das Projekt im Verhältnis Ministerium zu Hochschule nicht umsatzsteuerpflichtig; Gemeinkosten werden bei der Kalkulation nicht berücksichtigt. Vielmehr gehen die Förderer davon aus, dass die Fördermittel den geförderten Fellows uneingeschränkt für die Durchführung des Projektes zur Verfügung stehen. Sollte die Hochschule auf die Einbehaltung eines Gemeinkostenanteils bestehen, ist eine Förderung in diesem Programm nicht möglich.

Ist es möglich, die finanziellen Mittel der Förderung für die (Teil-)Finanzierung der Stelle der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers zu nutzen?
Ja, das ist möglich. Die finanziellen Mittel dienen der Weiterentwicklung der Lehre, die entsprechende personelle und zeitliche Ressourcen benötigt. Da die Förderung den Fellows Freiräume und Ressourcen für die Durchführung der Lehrvorhaben verschaffen soll, ist auch die (Teil-)Finanzierung ihrer Stellen möglich. Im Falle einer Reduktion der Lehrverpflichtung der Antragsstellen ist es wichtig, die Relevanz dieser Entscheidung im Antrag nachvollziehbar und umfassend zu begründen. Es wird dringend empfohlen, solche Planungen mit der Hochschule vorab abzustimmen.

Sind bei der Finanzierung von Personal auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen, die nicht Antragstellerin bzw. Antragsteller sind?
Gemäß der Ausschreibung können die Fördermittel "je nach Bedarf für alle Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben entstehen", also auch zur Finanzierung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir im Falle einer Förderung Wert darauf legen, das die Antragstellerinnen und Antragsteller an der Entwicklung und Durchführung der geplanten Lehrinnovation maßgeblich beteiligt sind. Das Programm stellt keine klassische Projektförderung dar; uns geht es vielmehr um die personenbezogene Förderung engagierter Lehrender. Anträge, in denen Fördermittel im großen Umfang zur Finanzierung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden, die das geplante Lehrvorhaben im Auftrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers durchführen, sind insofern nicht aussichtsreich. Außerdem werden an den Fellowtreffen exklusiv nur die geförderten Fellows teilnehmen können; eine Vertretung ist nicht zulässig.

Kann ein Antrag auch für ein Lehrvorhaben in englischer Sprache eingereicht werden?
Ja. Der Antrag ist aber in deutscher Sprache einzureichen.

 

Fragen zu den Tandem-Fellowships

Wer darf sich bewerben?
Für ein Tandem-Fellowship können sich Lehrende gemeinsam mit einer Hochschuldidaktikerin bzw. einem Hochschuldidaktiker, einer Lehr-/Lernforscherin bzw. einem Lehr-/Lernforscher oder einer bzw. einem Lehrenden aus einem anderen Studienfach oder von einer anderen Hochschule bewerben. Ausgenommen sind Doktorandinnen und Doktoranden ohne Lehrverpflichtung und Lehrbeauftragte.

Welche Unterlagen müssen für ein Tandem-Fellowship eingereicht werden?
Wir benötigen neben dem Antrag (PDF) ...
●  das vollständig ausgefüllte Deckblatt (PDF-Datei)
●  einen Arbeitsplan, aus dem die zeitliche Durchführung des Projekts ersichtlich ist (PDF-Datei)
●  einen Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, wofür die beantragten Mittel eingesetzt werden sollen (PDF-Datei)
●  eine publikationsfähige Kurzbeschreibung des geplanten Entwicklungsvorhabens (maximal 1.000 Zeichen, Word-Datei)
●  den Lebenslauf des Fellowship-Bewerbers bzw. der Fellowship-Bewerberin sowie den Lebenslauf des Tandem-Partners bzw. der Tandem-Partnerin (PDF-Datei)
Bitte übermitteln Sie nur die Kurzbeschreibung als Word-Dokument. Alle anderen Anlagen (Deckblatt, Arbeits- und Finanzplan sowie Lebenslauf) sind als ein zusammenhängendes PDF-Dokument einzureichen.

Muss bei einer Bewerbung für ein Tandem-Fellowship der Tandem-Partner ebenfalls im Freistaat Thüringen beschäftigt sein?
Ja, die Tandempartnerin bzw. der Tandempartner muss an derselben oder einer anderen staatlichen Hochschule in Thüringen beschäftigt sein, um selbst Fellow zu werden. Selbstverständlich schließt dies keine darüber hinaus gehende Kooperation mit Personen außerhalb Thüringens aus, jedoch können diese nicht als Fellow gefördert werden.

Muss in einem Tandem-Fellowship im Finanzplan bereits im Detail dargestellt werden, wie die Tandempartner die Fördersumme untereinander aufteilen?
Sofern die Antragstellerin bzw. die Antragsteller zwei verschiedenen Hochschulen angehören, ist eine genaue Aufteilung der Fördersumme auf die beiden Partner notwendig. Gehören beide derselben Hochschule an, muss die Aufteilung der Fördersumme im Finanzplan noch nicht dargestellt werden. Im Fokus der Jury steht dann zunächst eine ausreichende, plausible und konsistent sachliche Begründung der Mittelaufwendungen. Wenn die konkrete Aufteilung bereits geplant wurde, kann diese bereits im Finanzplan dargestellt werden. 

 

Kontakt

Weitere Fragen zur Ausschreibung und Förderung beantwortet:

Birgit Ossenkopf (Foto: David Ausserhofer)

Dr. Birgit Ossenkopf

ist Referentin im Bereich "Programm und Förderung".

T 030 322982-531

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