Empfehlungen des Stifterverbandes für Studienbeitragsstiftungen
Die Hochschulgesetze in den Bundesländern, die Studienbeiträge zulassen,enthalten derzeit keine Aussagen über die Rahmenbedingungen von Hoch-
schulstiftungen. Der Stifterverband empfiehlt, sich am Modell Nordrhein-
Westfalens zu orientieren, das eine Vorreiterrolle in puncto Studienbeitrags-
stiftungen übernommen hat:
1. Der Stiftungszweck muss der gesetzlichen Regelungen in den Studien-
beitrags- und Hochschulgesetzen des Landes entsprechen. Studienbeiträge
sollen der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen dienen.
Dies muss zwingend in der Stiftungssatzung festgeschrieben werden.
2. Die Hochschule muss in den Stiftungsgremien unter maßgeblicher Beteiligung
der Studierenden ihre Entscheidungshoheit wahren. Im Stiftungsvorstand als
eigentlichem Entscheidungsgremium ist die Hochschulleitung in einer Weise
vertreten, dass die Stiftung nicht über ihren Kopf hinweg Entscheidungen über
die Mittelvergabe treffen kann.
3. Der maximale Anteil der Studienbeiträge, der in die Stiftung fließen darf,
muss definiert sein. Der Löwenanteil der Studienbeiträge soll sofort und unmit-
telbar in konkrete Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre
fließen. Der übrige, geringere Teil kann dem langfristigen Aufbau eines Stif-
tungsvermögens dienen. Dieser Betrag sollte 20 Prozent des Aufkommens an
Studienbeiträgen nicht überschreiten. In Niedersachsen ist die Grenze bei
15 Prozent gesetzlich festgeschrieben worden.
Info-Broschüre zu