Genshagener Erklärung

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit hat im Februar 2010 zur weiteren

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aufgerufen. Die Mitglieder

des Bündnisses, darunter der Stifterverband, fordern eine nationale

Engagementstrategie und Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht.

Die Genshagener Erklärung im Wortlaut.



I.

Bürgerschaftliches Engagement ist für eine vitale Demokratie und den Zusam-
menhalt unserer Gesellschaft unabdingbar. Kaum eine der großen Herausfor-
derungen, mit denen sich unsere Gesellschaft konfrontiert sieht, kann ohne
solches Engagement bewältigt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund
von demografischem Wandel und Globalisierungswirkungen wird zunehmend
bedeutsam, dass Bürgerinnen und Bürger in Ergänzung zum Staat Gemein-
wohlaufgaben übernehmen. Sie dürfen indes dabei nicht zu Lückenbüßern
für staatliche Aufgabenwahrnehmung werden.

Die weitere Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist daher eine
wesentliche Zukunftschance und darum eine wichtige Aufgabe auch der
Politik. Sie muss förderliche  und europataugliche Rahmenbedingungen für
die Übernahme von Verantwortung durch bürgerschaftlich Engagierte ge-
währleisten.


II.

Das bürgerschaftliche Engagement mit seiner Gemeinwohlorientierung ist
ein wirksames Korrektiv zu einseitig wirtschaftlichem Denken. Stärkere
politische Teilhabe durch die Erweiterung von Beteiligungsformen ist
Voraussetzung für mehr bürgerschaftliches Engagement.

Insgesamt wird dadurch unsere Gesellschaft nachhaltiger, der gesell-
schaftliche Zusammenhalt und die Integration werden gestärkt. Je mehr
sich die Erkenntnis durchsetzt, dass der Dritte Sektor den Sektoren Staat
und Wirtschaft gleichrangig ist, umso eher ist eine humane und zukunfts-
fähige Gesellschaft zu verwirklichen.


III.

Vor diesem Hintergrund unterbreitet das Bündnis für Gemeinnützigkeit fol-
gende Vorschläge:

1. Im Zusammenwirken von Bund, Ländern und Kommunen sowie Wirtschaft
und Zivilgesellschaft ist eine kohärente nationale Engagementstrategie
zu entwickeln, damit die verschiedenen Maßnahmen zur Stärkung des bürger-
schaftlichen Engagements noch besser aufeinander abgestimmt sind.

2. Um die Potentiale zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu nutzen, sind Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Infrastruktur und Stabilisierung von Engagement und Partizipation zu schaffen. Zur Bündelung, Abstimmung und Weiterentwicklung von Förderprogrammen ist ein geeignetes bundeseinheitliches Förderinstrument aufzustellen. Dabei sollten insbesondere bestehende Plattformen und vorhandene Strukturen für Beratung und Vernetzung verstärkt genutzt, ausgebaut und Qualifizierungsangebote nachhaltig gefördert werden. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob zur Umsetzung dieser Ziele ein Gesetz zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sinnvoll sein kann.

3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Sinne wirksamen bürger-
schaftlichen Engagements fortzuentwickeln. Das Spenden- und Gemein-
nützigkeitsrecht
ist den aktuellen Entwicklungen der Gesellschaft – in
Deutschland und Europa (siehe auch Nr. 7) – anzupassen, insbesondere
im Hinblick auf die Abfassung des Katalogs der Gemeinwohlzwecke (Stich-
wort: "Förderung des bürgerschaftlichen Engagements"), die Abgrenzung
zum Wettbewerb am Markt (Stichworte: "Geprägetheorie", "Zweckbetriebs-
definition", "europäisches Beihilferecht"), die Ermöglichung von Holding-
strukturen und die Relevanz eines strukturellen Inlandsbezugs sowie die
Effektivität des Steuerverfahrens über die Grenzen.

Das staatliche Zuwendungsrecht ist zu entbürokratisieren, um die eigen-
ständige Aufgabenerfüllung der Zuwendungsempfänger zu erleichtern.

4. Die Stärkung des gemeinnützigen Stiftungswesens sollte durch
weitere Reformschritte auf dem Gebiet des Stiftungs- und des Stiftungs-
steuerrechts weiter vorangebracht werden. Stiftungen bedürfen der Flexi-
bilisierung und Entbürokratisierung, insbesondere im Bereich der Rückla-
genbildung, der Rechnungslegung sowie bei der Lockerung des Endow-
mentverbots. Auf die Empfehlungen der Enquete-Kommission "Kultur in
Deutschland" wird ergänzend hingewiesen.

5. Angesichts der beabsichtigten Kürzung des Zivildienstes und der dadurch
wachsenden Bedeutung der Freiwilligendienste müssen diese stärker
gefördert, einheitliche Rahmenbedingungen und ein einheitlicher Status ge-
schaffen sowie die Rechtssicherheit verbessert werden. Dabei ist den unter-
schiedlichen Einsatzbedingungen im In- und Ausland Rechnung zu tragen.
Die Gestaltungs- und Organisationshoheit ist in den Trägerorganisationen
der Zivilgesellschaft zu verankern.

6. Die Förderung wissenschaftlicher Forschung zum bürgerschaftlichen
Engagement
muss verbessert werden. Dazu gehört neben dem Ausbau ent-
sprechender Programme durch die verschiedenen Bundesressorts eine bessere
Koordinierung und eine Verstärkung der Grundlagenforschung. Durch die Inten-
sivierung der Forschung ist die Engagementpolitik zu fundieren und die Effekti-
vität von Maßnahmen zur Förderung des Engagements zu steigern. Zudem ist
sicherzustellen, dass dabei die Leistungen des Dritten Sektors, z.B. bei der In-
tegration von Menschen mit Migrationshintergrund, differenziert dargestellt
werden. Eine aussagekräftige Spendenstatistik ist aufzubauen.

Die Erhebung amtlicher statistischer Daten zum bürgerschaftlichen En-
gagement auf nationaler und europäischer Ebene ist sicherzustellen. Für den
Dritten Sektor sind derzeit keine systematisch erhobenen und geordneten
Daten der amtlichen Statistik für empirisch begründete Entwicklungs- und
Entscheidungsprozesse in Organisationen der Zivilgesellschaft verfügbar.
Ergänzend dazu ist der Freiwilligensurvey unter Einbeziehung der Wissen-
schaft und der zivilgesellschaftlichen Organisationen fortzuschreiben.

7. Zu den Werten der Europäischen Union gehört – neben der Gewährleistung
von Wettbewerb – die Sicherstellung von Leistungen der Daseinsvorsorge auf
eine den Bedürfnissen der Benutzer entsprechende Weise. Der besondere Wert
der Sozial- und Kulturdienstleistungen für die Verwirklichung eines Europas
der Bürgerinnen und Bürger
ist anzuerkennen. Dies rechtfertigt zugleich
den besonderen Status der Träger dieser zweckbetrieblichen Dienstleistungen
im europäischen Beihilferecht.

Das traditionell weltoffene deutsche Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht ist
in den europa- und verfassungsrechtlichen Rahmen einzupassen.


Berlin/Genshagen, den 4. Februar 2010

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